Müssen Flucht- und Rettungspläne regelmäßig überprüft werden?

Antwort:


Die Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne sind in Abschnitt 10 der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ geregelt. Dort wird festgelegt, dass diese Pläne stets aktuell, klar strukturiert, gut lesbar sowie farblich mithilfe von Sicherheitsfarben und -zeichen gestaltet sein müssen. Weitere Hinweise zur Gestaltung enthält die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.

Daraus ergibt sich, dass Flucht- und Rettungspläne in regelmäßigen Abständen überprüft und bei Bedarf an veränderte Gegebenheiten angepasst werden müssen – insbesondere im Hinblick auf die Kennzeichnung.

Die Häufigkeit dieser Überprüfungen ist vom Arbeitgeber eigenverantwortlich festzulegen. Dabei sind unter anderem Änderungen im technischen Regelwerk sowie die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sollten hierbei unterstützend eingebunden werden. Zusätzlich wird auf die DIN ISO 23601 zur Sicherheitskennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen hingewiesen.

Gefahr durch Rauch im notwendigen Flur


Rauch stellt im Brandfall eine erhebliche Gefahr dar – insbesondere in notwendigen Fluren, die als Flucht- und Rettungswege dienen. Bereits wenige Atemzüge von Brandrauch können zur Bewusstlosigkeit führen. Zudem behindert die starke Sichtbeeinträchtigung die Orientierung und erschwert eine schnelle Evakuierung. Deshalb ist es entscheidend, dass notwendige Flure rauchfrei bleiben und mit geeigneten Maßnahmen wie Rauchschutztüren oder Rauchabzugsanlagen ausgestattet sind.


Feuerwehrplan im Betrieb – Pflicht, Zuständigkeit & Qualifikation


1. Feuerwehrplan – Was ist das?

  • Begriff aus dem Baurecht, geregelt in DIN 14095
  • Wird ggf. von der Baubehörde im Rahmen der Baugenehmigung gefordert
  • Nicht Teil des Arbeitsschutzrechts, sondern baurechtlich zu prüfen


2. Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen

  • § 10 Arbeitsschutzgesetz: Arbeitgeber muss Brandbekämpfung und Evakuierung sicherstellen
  • § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Flucht- und Rettungspläne nötig bei:
  • Unübersichtlicher Fluchtwegführung
  • Hohen Besucherzahlen
  • Erhöhter Gefährdung
  • Gefahren aus benachbarten Bereichen


3. Flucht- und Rettungspläne – Anforderungen laut ASR A2.3

  • Müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar sein
  • Mit Sicherheitsfarben und normierten Zeichen (ASR A1.3) gestaltet
  • Lagerichtig aushängen an geeigneten Stellen (z. B. Eingangsbereiche, Treppen)


4. Wer darf Feuerwehrpläne erstellen?

  • Baurechtlich: Nur qualifizierte Fachplaner oder beauftragte Dienstleister
  • Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unterstützen, wenn:
  • Sie die relevanten Normen kennt
  • Die Feuerwehr einbezogen wird
  • Die Anforderungen formell erfüllt werden (z. B. nach DIN 14095)


5. Weiterführende Informationen

  • DGUV Information 205-001: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
  • DGUV Information 205-003: Qualifikation von Brandschutzbeauftragten
  • Institut der Feuerwehr NRW: Hinweise zum vorbeugenden Brandschutz